Notzeiten in Baden-Württemberg

Notzeiten sind Zeiträume, in welchen Wildtiere ein besonderes Ruhebedürfnis haben. Die Notzeit kann eine Einschränkung der  Erholungsnutzung in einem lokalen Wildtierlebensraum für einen bestimmten Zeitraum erfordern.

© Klaus Echle

Wann hat das Wildtier Not?

Als Notzeit wurden bisher intensive Winter mit hohen Schneelagen definiert, welche zu Energieengpässen bei Wildtieren führen können. Bedingt durch den Klimawandel ist anzunehmen, dass in Zukunft weitere Wetterextreme wie z.B. Hochwasser, Dürre, Hitze vermehrt auftreten und länger andauern werden. Diese  Wetterextreme können ebenso eine Notzeit bei Wildtieren hervorrufen, wie hohe Schneelagen und Vegetationsruhe im Winter. Demzufolge müssen die Notzeiten heute  im Zuge des Klimawandels neu gedacht werden .

Der Notzeitenbegriff ist im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) §51 wie folgt formuliert: „Notzeit im Sinne des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem besondere Umweltbedingungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Energiehaushaltes der Wildtiere führen und eine besondere Ruhe und Schonung der Wildtiere erfordern“.

Gesetzliche Regelungen

Die Rechtsprechung nach §51 JWMG  sieht die Möglichkeit vor, dass die untere Jagdbehörde in Notzeiten ein Wegegebot beziehungsweise einen Leinenzwang für Hunde erlässt, soweit dies erforderlich ist. Durch diese Regelung sollen Störungen durch Waldbesuchende und Jagdausübende vermieden werden, in Zeiten in denen für Wildtiere kritische Umweltbedingungen herrschen. „Waldbesuchenden kann in einem solchen Fall zugemutet werden, dass sie sich aus Tier- und Naturschutzgründen für Erholungszwecke ausschließlich auf Waldwegen fortbewegen“. Für die Dauer der Notzeit ist in den entsprechenden Gebieten eine Jagdruhe vorgesehen, um die Schonung und Störungsminderung auch in jagdlicher Hinsicht zu gewährleisten.

JWMG §51 - Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren

Warum Notzeit?

Durch die Regelungen zur Notzeit sollen insbesondere im Winter, aber auch in anderen für Wildtiere kräftezehrenden Zeiten, Störungen durch Waldbesuchende vermieden werden. Um eine Störungsvermeidung auch aus jagdlicher Sicht zu gewährleisten, ist während der ausgerufenen Notzeit eine Jagdruhe einzuhalten.

© Pixabay - Hans Benn

Fütterung in Notzeiten?

In der Vergangenheit durften Wildtiere während nahrungsarmen Winterperioden mit hohen Schneelagengefüttert werden. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass es aus wildbiologischer Sicht keine Notwendigkeit der Fütterung von Wildtieren gibt. Grundsätzlich sind Wildtiere in der Lage sich an wechselnde, jahreszeitliche Umweltbedingungen anzupassen (vgl. § 33 Absatz 2 JWMG, §51 Absatz 4 und § 41 Absatz 2 JWMG).

JWMG §33 Absatz 2 - Fütterung und Kirrung JWMG §41 Absatz 2 - Jagd und Schonzeiten

Die Praxis: Ausrufen der Notzeit

Die untere Jagdbehörde kann, soweit erforderlich, in Notzeiten ein Wegegebot und einen Leinenzwang erlassen.  Notzeiten sind kein starres Instrument, sondern werden den aktuellen örtlichen Gegebenheiten entsprechend ausgerufen. Als temporäres Instrument werden Waldbesuche sowie die Jagdausübung nur dann eingeschränkt, wenn besondere Umweltbedingungen dies erfordern. Das Instrument der Notzeit ist daher gerade für Gebiete mit großer Bedeutung für die Naherholung und den Tourismus sinnvoll.

JMWG §51 - Verringerung von Störungen von Wildtieren & Notzeit

Sie haben Fragen zur Notzeit?

Antworten finden Sie im Leitfaden zum Umgang mit Notzeiten. Hier bald verfügbar.